Neue Software für Poliscan - und nun????
Gespeichert von Carsten Krumm am
Noch immer treiben Rechtsprechung und Verteidigung Fragen rund um Poliscan um. Wie ist es mit den Messwerten? Können diese im Nachhinein überprüft werden? Was ist, wenn neue Software installiert wird? Das Kemmaergericht hat sich gerade im Rahmen einer Rechtsbeschwerde mit solchen Fragen befasst. Hier die doch recht aussagekräftigen Orientierungssätze des Gerichts:
1. Die fehlende Erfassung des Messbereichs bei der konkreten Messung mit der Geschwindigkeitsmessverfahren Poliscan FM1 mit der Softwareversion 4.4.9. – einer sog. Hilfsgröße – führt ebenso wie die fehlende Speicherung der Rohmessdaten nicht zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 1 OWi 2 SsBs 100/21 –, juris).
2. Die Veränderung der Gerätesoftware lässt die Standardisierung in der Regel nicht entfallen.
3. Dem Beschwerdeführer steht weder ein einfachgesetzlicher noch gar ein verfassungsrechtlich verankerter Anspruch auf die Generierung von Beweismitteln – hier: die Erfassung von Messgrößen im Messbereich – zu.
4. Auch die mit der aktualisierten Gerätesoftware gewonnenen Messdaten unterliegen nicht einem (ungeschriebenen) Beweisverwertungsverbot. Ein solches käme ohnedies nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Rechtsverstößen in Betracht, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch unberücksichtigt geblieben sind.
KG Beschl. v. 8.12.2023 – 3 ORbs 229/23 – 122 Ss 109/23, BeckRS 2023, 42890